Grundlage des Prüfschritts
Grundlage des Prüfschritts ist die Tabelle A.1 im Annex A der EN 301 549 V3.1.1. In dieser Tabelle wird auf Abschnitt 5.2 "Activation of accessibility features" verwiesen.
Was wird geprüft?
Wenn die Webseite Funktionen für die Barrierefreiheit bereithält, die spezielle Bedürfnisse von Nutzernerfüllt, soll die Aktivierung dieser Funktionen für diese Nutzergruppe barrierefrei möglich sein. Das bedeutet, dass die Barrierefreiheitsfunktion für die Nutzergruppe, die sie unterstützen soll, selbstständig aktivierbar sein soll.
Wie wird geprüft?
Anwendbarkeit des Prüfschritts
Der Prüfschritt ist anwendbar, wenn die zu prüfende Webseite Funktionen für die Barrierefreiheit bereithält. Dieser Prüfschritt ist explizit nicht auf Systemseitige Bedienungshilfen anzuwenden (z. B. vom Browser oder Betriebssystem).
Prüfung
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Webseite öffnen
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prüfen, ob Barrierefreiheitsfunktionen auf den zu testenden Seiten angeboten werden
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Falls es sich um eine komplexere We-Aanwendung handelt, Einstellungen der Web-App aufrufen und auch dort nach entsprechenden Funktionen suchen
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falls Barrierefreiheitsfunktionen angeboten werden:
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Ist die Funktion für die Zielgruppe deutlich identifizierbar?
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Ist die Funktion für die Zielgruppe selbstständig aktivierbar?
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Quellen
5.2 Activation of accessibility features
Where ICT has documented accessibility features, it shall be possible to activate those documented accessibility features that are required to meet a specific need without relying on a method that does not support that need.
(Aus EN 301 549 V3.1.1 Abschnitt 5.2)